Deutsche Doggen schauten über die Grundstücksmauer…

Ein Grundstückseigentümer muss nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt für die Kosten eines Polizeieinsatzes aufkommen, wenn seine aus dem Zwinger ausgebrochenen Hunde auf seinem Grundstück frei herumlaufen und aus Sicht der von Nachbarn herbeigerufenen Polizeibeamten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht.

Der in Speyer wohnhafte Kläger hält auf seinem Grundstück mehrere Hunde (Deutsche Doggen). Im März 2010 meldete sich ein Nachbar bei der Polizei und wies darauf hin, dass die Hunde auf dem Grundstück des Klägers frei herumlaufen würden. Zwei Polizeibeamte fuhren daraufhin zum Grundstück des Klägers und stellten fest, dass die Hunde sich aus dem Zwinger befreit hatten. Sie schlugen mehrfach an und legten ihre Vorderpfoten auf die Begrenzungsmauer. Auf Anordnung der Polizeibeamten verbrachte die herbeigerufene Tochter des Klägers die Hunde wieder in den Zwinger zurück.

Für den Einsatz der Polizeibeamten stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 141,25 € in Rechnung. Dagegen erhob dieser nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, die Zahlungsforderung sei nicht berechtigt. Denn eine von den jungen Hunden ausgehende Gefahr habe objektiv nicht vorgelegen.

Das Verwaltungsgericht >Neustadt wies jedoch die Klage mit der Begründung ab, dass die beteiligten Polizeibeamten im maßgeblichen Zeitpunkt ihres Einschreitens bei verständiger Würdigung von einer Gefahrenlage ausgehen konnten. Denn die Hunde hätten nach Ankunft der Polizeibeamten sofort angeschlagen und einen aggressiven Eindruck vermittelt. Es sei nicht auszuschließen gewesen, dass die Hunde die Begrenzungsmauer zum Nachbargrundstück überspringen. Der Einwand des Klägers, die jungen Hunde seien vollkommen ungefährlich gewesen und hätten nicht über die Grenzmauer springen können, sei unbeachtlich. Denn für ein polizeiliches Einschreiten genüge schon der Anschein einer Gefahr.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22. August 2011 – 5 K 256/11.NW