Die fehlende Hundetauglichkeit als Sachmangel eines Sofas
Ein Urteil, das so skurril ist, dass es wieder berichtenswert ist:
Das Landgericht Magdeburg musste sich jetzt mit folgendem Sachverhalt befassen: Der Kläger erwarb 2006 ein Sofa für rund 8.000 €. Er verlangt von dem beklagten Möbelhaus die Rückzahlung des Kaufpreises. Das Sofa sei mangelhaft, da es die (Mit-) Benutzung durch den mittelgroßen Hund des Klägers nicht ausgehalten habe, wodurch erhebliche Flecken verursacht wurden.
Der Kläger behauptet weiter, dass Möbelhaus habe sich im Jahr 2007 damit einverstanden erklärt, dass das Sofa neu bezogen werde und falls dies nicht möglich sei, eine Rückzahlung des Kaufpreises erfolge. Das Möbelhaus bestreitet diese Vereinbarung.
Das Landgericht Magdeburg wies die Klage des Sofabesitzers ab, da dieser nicht nachweisen konnte, dass sich das Möbelhaus mit der Rückzahlung des Kaufpreises einverstanden erklärt hatte; einen Mangel des Sofas wegen fehlender Hundetauglichkeit sah das Landgericht ebenfalls nicht.
Neben dem Verlust des Sofas und des Prozesses musste der Kläger nun auch noch die Gerichtskosten in Höhe von rund 830 €, die Kosten des gegnerischen Anwalts von rund 1.340 €, sowie seine eigenen Anwaltskosten in etwa in vergleichbarer Höhe tragen.
Landgericht Magdeburg, Urteil vom 12. April 2011 – 10 O 1907/10