Die Zahlung für einen Problemhund – und die Spendenbescheinigung
Ist mit einer Geldzahlung an einen Tierschutzverein gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht worden, sondern
Bei einer gezielten Zuwendung an einen Tierschutzverein zur Versorgung eines ganz bestimmten sog. Problemhundes liegt keine Spende vor.
So hat das Finanzgericht Köln in dem hier vorliegenden Fall den Spendenabzug bei der Einkommensteuererklärung versagt. Die Klägerin machte eine Zahlung für einen sog. Problemhund, der nicht mehr vermittelbar war. Als „Gassigängerin“ eines Tierschutzvereins wuchs der Klägerin das Tier ans Herz. Da sie den Hund nicht selbst aufnehmen konnte und dem Tierschutzverein entsprechende Mittel fehlten, zahlte die Klägerin 5.000 Euro für die dauerhafte Unterbringung des Hundes in einer gewerblichen Hundepension. Der als gemeinnützig anerkannte Tierschutzverein stellte hierfür eine Spendenbescheinigung aus, die die Klägerin bei ihrer Einkommensteuererklärung vorlegte.
Nachdem das Finanzamt die Zahlung nicht als Spende anerkannt hatte, ist Klage erhoben worden. Die Klägerin machte geltend, dass der von ihr geleistete Betrag dem Tierschutz gedient habe. Es sei unerheblich, dass das Geld dem Tierschutzverein nicht zur freien Verfügung gestanden habe.
Gegenteiliger Auffassung war das Finanzgericht Köln und führte als Begründung an, dass der Tierschutzverein eben nicht selbst über den Betrag habe verfügen können. Die Klägerin habe gerade keine „Zuwendung zur Förderung steuerbegünstigter Zwecke“ in das Vereinsvermögen gemacht, sondern eine gezielte Zuwendung zur Versorgung eines ganz bestimmten, ihr besonders wichtigen Tieres. Die Zahlung sei eher als Unterhaltsleistung anzusehen. Bei dieser besonderen Gestaltung habe die Klägerin auch nicht auf die Spendenbescheinigung vertrauen dürfen.
Vom ist
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin hat der Bundesfinanzhof in München mit Beschluss vom 12.12.2019 die Revision1 zugelassen.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 11. Dezember 2018 – 10 K 1568/17
- X R 37/19 [↩]