Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit

Wie kann eine Gemeinde gegen Hundegebell zur Mittags- und Nachtzeit vorgehen? Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof bejaht dies grundsätzlich, hat aber gleichwohl im einem bei ihm anhängigen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes der Halterin eines Hundes Recht gegeben und zugleich die Berufung gegen ein gegenteiliges (Hauptsache-)Urteil des Verwaltungsgerichts München zugelassen.

Die Gemeinde Gräfelfing hatte angeordnet, die Antragstellerin habe sicherzustellen, dass der 3-jährige Fila Brasileiro Rüde „Ezzo“ von Montag bis Freitag sowie an Sonn- und Feiertagen jeweils in der Zeit von 12.00 Uhr bis 15.00 Uhr sowie von 19.00 Uhr bis 8.00 Uhr nur unter Aufsicht von einer dazu geeigneten und befähigten Person außerhalb des Wohnhauses der Antragstellerin gelassen wird. Geeignet im Sinne dieser Anordnung sei jede Person, die körperlich in der Lage ist, ausreichend auf den Hund einzuwirken. Für den Fall der Nichtbeachtung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € angedroht und der Bescheid für sofort vollziehbar erklärt.

Den Sofortvollzug hat der BayVGH nun aufgehoben, in seiner Entscheidung aber zugleich betont, dass eine solche Verfügung grundsätzlich möglich sei, weil übermäßig lautes und lang anhaltendes Hundegebell insbesondere zur Mittags- oder Nachtzeit den Tatbestand einer Ordnungswidrigkeit erfülle und der nächtliche Lärm unzweifelhaft vom Bellen des Hundes der Antragstellerin herrühre. Rechtliche Bedenken bestehen aber nach Ansicht des BayVGH vor allem bezüglich der Bestimmtheit des Bescheides. Unklar sei insbesondere, ob „Ezzo“ sich zu den fraglichen Zeiten im Wintergarten aufhalten dürfe und welche Regelungen für Samstag gelten.

„Ezzo“ darf also vorläufig weiter bellen.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 28. Juni 2010 – 10 B 10.1557