Kutschenfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber
Darf eine Stadt ihren Stadtkern für Pferdekutschen sperren? Ja, sagt jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, der damit ein Kutschenfahrverbot in Rothenburg ob der Tauber überwiegend bestätigte und nur für einige Straßen aufgehob.
Wie bereits zuvor in einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof zwar die Sperrung einiger Straßen und Gassen in der Altstadt von Rothenburg für den Verkehr mit Gespannfuhrwerken für rechtswidrig erachtet und aufgehoben (Galgengasse, Judengasse, Klingengasse zwischen Klingenschütt und Judengasse, Klingenschütt von und bis zur Klingengasse sowie Schmidtgäßchen). Im Wesentlichen ist jedoch die verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung des Altstadtkerns von Rothenburg für Gespannfuhrwerke nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtmäßig. Insoweit wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen.
Geklagt hatte eine Rothenburger Fuhrhalterei, die nun nach wie vor nicht im Altstadtkern, sondern nur in den namentlich genannten Straßen und Gassen endgültig wieder mit ihren Pferdekutschen fahren darf.
Die verkehrsrechtliche Anordnung zur Sperrung des Altstadtkerns von Rothenburg für Gespannfuhrwerke ist nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs rechtmäßig. Insoweit wurde die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach zurückgewiesen. Das Gericht hatte einen Ortstermin in Rothenburg durchgeführt und in der mündlichen Verhandlung neben den Beteiligten auch fachkundige Personen angehört.
Dabei habe sich ergeben, dass die örtlichen Verhältnisse im Altstadtkern von Rothenburg durch eine nicht unerhebliche Zahl von Steigungs- bzw. Gefällstrecken und eine größere Zahl von Engstellen ohne schützende Gehwege gekennzeichnet seien. Der Straßenbelag sei teilweise als Kopfsteinpflaster ausgebildet. Die besonderen örtlichen Verhältnisse würden ferner durch die hohe Besucherfrequenz charakterisiert. So werde der Altstadtbereich von Rotheburg im Jahr von ca. 1,5 bis 2 Millionen in- und ausländischen Touristen besucht. Die Gehwege, soweit überhaupt vorhanden, seien nicht in der Lage, den fußläufigen Besucherverkehr aufzunehmen, so dass die Mehrzahl der Touristen sich auf den Fahrbahnen fortbewege und an touristisch attraktiven Stellen große Menschenansammlungen bilde. Es lägen somit besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung rechtfertigten.
Auch gehe von Gespannfuhrwerken eine abstrakte Gefahr aus, denn Pferde seien nach ihrer Natur eher nervöse Fluchttiere, die insbesondere im Zusammenhang mit großen Menschenmengen verschreckt würden und auch von einem erfahrenen Kutscher nicht in jedem Fall am Scheuen oder sogar Durchgehen gehindert werden könnten.
Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 3. August 2010 – 11 B 10.1100