Liebhaberei in der Pferdezucht
Steuerlich zu berücksichtigende Einkünfte im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des Einkommensteuergesetzes –EStG- sind nur gegeben, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit beabsichtigt, auf Dauer einen Gewinn zu erzielen, also Gewinnerzielungsabsicht hat. Beim Fehlen einer solchen Absicht handelt es sich um eine steuerlich unbeachtliche private Tätigkeit, sogenannte Liebhaberei.
Gewinnerzielungsabsicht ist das Streben nach Betriebsvermögensmehrung in Gestalt eines Totalgewinns; angestrebt werden muss ein positives Ergebnis zwischen Betriebsgründung und Betriebsbeendigung. An dieser Absicht fehlt es, wenn die Prognose des zu erwirtschaftenden Totalgewinns negativ ist und der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit nur aus im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt.
Liegen verschiedene, wirtschaftlich eigenständige Betätigungen vor, ist die Gewinnerzielungsabsicht nicht einheitlich für die gesamte Tätigkeit, sondern gesondert für die jeweilige Betätigung zu prüfen, sogenannte Segmentierung. Um eine solche Segmentierung vorzunehmen, ist nicht erforderlich, dass es sich bei den Tätigkeiten um selbständige Teilbetriebe handelt. Notwendig, aber auch ausreichend, ist, dass die beiden Tätigkeiten von einander trennbar sind. Bedingen sich die Tätigkeiten allerdings dergestalt, dass die verlustbringende Tätigkeit die andere Tätigkeit maßgeblich fördert, muss eine Segmentierung unterbleiben. Es ist im Geschäftsleben allgemein üblich, gegebenenfalls auch verlustbringende Teile eines Unternehmens zu betreiben, wenn dadurch das Gesamtunternehmen dergestalt gefördert wird, dass es insgesamt ein positives Ergebnis erzielt. Der Förder- und Sachzusammenhang schließt es aus, durch eine weitreichende Segmentierung ebenso eine Vielzahl verlustbringende Tätigkeiten auszuscheiden.
Unter Berücksichtigung der vorgenannten Rechtsprechung, der sich das Finanzgericht Köln anschließt, kommt er im Streitfall zu dem Ergebnis, dass die für sich gesehen verlustbringende Tätigkeit aus der Pferdezucht die Haupttätigkeit des Klägers (Pensionspferdehaltung) in solch einem Maße fördert und stärkt, dass sie als unselbständige Bestandteil dieser Tätigkeit angesehen werden muss. Dies ergibt sich für das Finanzgericht aus folgenden Überlegungen:
Der Kläger war, wie sich auch aus einem Aktenvermerk des Finanzamtes ergibt, gezwungen, mit der Pferdezucht zu beginnen, wenn er die Pensionspferdehaltung entscheidend ausbauen wollte. Der Bau einer größeren Bewegungshalle sowie weiterer notwendiger Räumlichkeiten war nur möglich, wenn eine Pferdezucht als land- und forstwirtschaftlicher Bereich betrieben wurde. Ansonsten wären die notwendigen Baumaßnahmen wegen Bauens im Außenbereich nach § 35 des Bundesbaugesetzbuches unzulässig gewesen. Allein dies ist ein so enger Förder- und Sachzusammenhang, dass nach Auffassung des Finanzgerichts eine Segmentierung ausscheidet.
Hinzu kommen weitere Fördermaßnahmen: Auch wenn die Größenordnung im Einzelnen umstritten ist, so ist unstreitig, dass in einer Vielzahl von Fällen Dritte vom Kläger selbst gezogene APferde gekauft und dann bei ihm als Pensionspferde untergestellt haben. Der Kläger selber gibt in diesem Bereich Zahlen von 20 bis 40 % an. Selbst wenn man nur den unteren Bereich von 20 % annimmt, wäre dies doch eine erhebliche Förderung der Pensionspferdehaltung, wenn ca. 1/5 der Pensionspferde aus selbst gezogenen und dann verkauften Pferden besteht.
Hinzu kommt schließlich noch, dass der Kläger durch seine Tätigkeit als Pferdezüchter ein Renommee erworben hat, dass dazu beiträgt, seine Pensionspferdehaltung zu fördern. Eigentümer von Pferden werden mit Sicherheit diese lieber bei jemandem unterstellen, von dem bekannt ist, das er sehr gut mit Pferden umgehen kann, als bei jemandem, von dem man nicht weiß, wie er mit Pferden umgehen kann.
Letztlich kommt noch hinzu, dass der Betrieb des Klägers, weil er auch eine Pferdezucht umfasste, als Ausbildungsbetrieb zum Pferdewirt anerkannt war. Auch dieses Renommee hat die Pensionspferdehaltung gefördert.
Letztendlich handelt es sich, wie zwischen den Beteiligten unstreitig, auch nicht um Einkünfte aus gewerblicher Tierzucht, die nach § 15 Abs. 4 EStG steuerlich unbeachtet blieben.
Finanzgericht Köln, Urteil vom 9. September 2010 – 10 K 2460/07