Mehrwertsteuer auf Pferde
Die Europäische Kommission hat beschlossen, Vertragsverletzungsklagen gegen Deutschland, Österreich, Frankreich und Luxemburg vor dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften zu erheben, weil in diesen vier Ländern ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz auf Pferde und insbesondere auf Rennpferde erhoben wird.
Anhang III der Mehrwertsteuer-Richtlinie enthält ein Verzeichnis der Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen, auf die ermäßigte Steuersätze angewendet werden können. In dieser Liste enthalten sind Nahrungs- und Futtermittel sowie lebende Tiere, Saatgut, Pflanzen, üblicherweise für die Zubereitung von Nahrungs- und Futtermitteln verwendete Zutaten (Nummer 1) und für den Einsatz in der landwirtschaftlichen Erzeugung bestimmte Gegenstände (Nummer 11).
Ermäßigte Sätze sind Ausnahmen von dem allgemeinen Grundsatz, dass der Normalsatz anzuwenden ist, und die entsprechenden Rechtsvorschriften sind daher eng auszulegen. Nicht zulässig sind ermäßigte Sätze für die Lieferung von Haustieren, die als Heimtiere gehalten werden (Hunde, Katze, Zwergkaninchen, Meerschweinchen, Kanarienvögel usw.) oder von Ponies und Reit- oder Rennpferden, weil diese Tiere nicht für die Zubereitung von Nahrungs- oder Futtermitteln bestimmt sind. Der Begriff des Einsatzes in der landwirtschaftlichen Erzeugung, der auf die Lieferung von in einem landwirtschaftlichen Betrieb eingesetzten Gegenständen abzielt, ist nicht auf die Lieferung von Reit- oder Rennpferden anzuwenden.
Die Kommission hat im November 2008 beschlossen, an die vier Länder Deutschland, Österreich, Frankreich und Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme zu richten. Da diese Länder ihre entsprechenden Bestimmungen nicht innerhalb der angegebenen Frist geändert haben, hat die Kommission nun die Erhebung der Vertragsverletzungsklagen beschlossen, wo ein vergleichbares Verfahren gegen die Niederlande bereits anhängig ist.