Hundesteuer für eine Bordeaydogge
Eine erhöhte Hundesteuer für bestimmte Rassen (hier: Bordeauxdogge), die lediglich auf polizeirechtliche Regelungen anderer Bundesländer und nicht auf nachvollziehbare konkrete Tatsachenfeststellungen gestützt ist, verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 GG. In dem hier vom Verwaltungsgericht des Landes Schleswig-Holstein entschiedenen Fall beträgt nach § 4 der Hundesteuersatzung der Gemeinde die Hundesteuer …