1 verletztes Pferd im Stall – und die Haftung der anderen Tierhalter
Der Umstand der bloßen Anwesenheit eines verletzten Tieres unter einer Mehrheit von Pferden, unter denen es zu nicht näher zu beschreibenden Schwierigkeiten gekommen ist, reicht als Anknüpfungspunkt für eine gesamtschuldnerische Haftung der übrigen Pferdehalter nicht aus. Insoweit hat sich vielmehr zugleich das Beweisrisiko verwirklicht, dass die Halterin des verletzten Pferdes …