Leinenpflicht für Hunde in Niedersachsen
Es ist Frühling, und draußen erwacht die Natur: Rehkitze liegen gut getarnt im hohen Gras, Feldhasen, Dachse und Wildschweine ziehen ihre Jungen groß und viele Vogelarten brüten am Boden. Für die Wildtiere beginnt die Brut-, Setz und Aufzuchtzeit – eine Phase, in der sie besonders empfindlich auf Störungen reagieren. Deshalb gilt vom 1. April bis zum 15. Juli in Niedersachsen für Hunde in der freien Landschaft eine Leinenpflicht, da freilaufende Hunde Jungtiere aufscheuchen, Nester zerstören oder hochtragende sowie gerade gebärende Tiere gefährden.
Die Leinenpflicht gilt in der freien Landschaft, also insbesondere auf Wiesen, Feldern, in Wäldern und an Gewässern außerhalb bebauter Bereiche. Ausnahmen bestehen für Blindenführerhunde sowie für Jagd-, Hüte-, Polizei-, Zoll- und Rettungshunde im Einsatz oder in der Ausbildung. Die Leine für den Hund muss so gewählt sein, das Streunen oder Wildern oder auch nur Stöbern nicht möglich sind, da Hunde insbesondere für Jungtiere sonst zu einer tödlichen Gefahr werden können. Für die Kontrolle sind die örtlichen Kommunen zuständig. Verstöße gegen die Leinenpflicht können als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Der Zeitraum der Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit sowie die Anleinpflicht ist im Niedersächsischen Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) gesetzlich verankert. Da Kommunen ergänzende Regelungen treffen und die Anleinpflicht ausweiten können, empfiehlt das Niedersächsische Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz, sich bei der jeweiligen Kommune nach den konkret geltenden Bestimmungen vor Ort zu erkundigen.




