Hundegutachten

Über die Gefährlichkeit eines Hundes, der an mehreren Beißvorfällen beteiligt war, darf ein Gutachten eingeholt werden.

In einem jetzt vom Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz entschiedenen Fall hatte der Hund des Antragstellers im Mai 2008 sowie im Juli und August 2009 jeweils andere Hunde gebissen. Daraufhin gab die Ordnungsbehörde dem Antragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, den Hund von einem Sachverständigen auf seine Gefährlichkeit begutachten zu lassen. Den Antrag, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die ordnungsbehördliche Verfügung wiederherzustellen, lehnte bereits das Verwaltungsgericht ab. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz bestätigte nun diese Entscheidung:

Die Begutachtung der Gefährlichkeit eines Hundes setze nicht die Feststellung voraus, dass von dem Tier bereits eine konkrete Gefahr ausgegangen sei. Vielmehr genüge ein Gefahrenverdacht, der auf Tatsachen gestützt sei. Ein solcher Verdacht liege beim Hund des Antragstellers vor, weil er an drei Beißvorfällen mit verschiedenen Hunden beteiligt gewesen sei und er dabei den anderen Tieren Verletzungen zugefügt habe.

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17. August 2010 – 7 B 10860/10.OVG