Untersagung des Handels mit Balkan-Hunden

Die Kreisverwaltung Ahrweiler untersagt der Antragstellerin mit Bescheid vom 9. August 2011 den gewerbsmäßigen Hundehandel sowie den gewerbsmäßigen Handel mit aus EG-Ländern verbrachten bzw. aus Drittländern eingeführten Hunden. Anlass waren mehrere Kontrollen der Hundehaltung der Antragstellerin durch das Veterinäramt der Kreisverwaltung Ahrweiler zwischen Juli 2010 und August 2011, wobei neben eigenen Tieren der Antragstellerin bis zu 14 aus Slowenien, Kroatien und Rumänien stammende Hunde vorgefunden wurden. Neben der Untersagung wurde sie aufgefordert, die von ihr importierten Hunde abzugeben. Zugleich wurde die sofortige Vollziehung der Maßnahmen angeordnet und für den Fall nicht fristgerechter Abgabe der Tiere deren Wegnahme angedroht. Zur Begründung führte die Verwaltung aus, dass die Antragstellerin die Tiere zu Vermittlungszwecken im Rahmen ihrer Mitarbeit bei einem kroatischen Tierschutzverein gewerbsmäßig eingeführt habe. In einem Online-Anzeigenportal habe sie allein im Juli 2010 insgesamt 39 Hunde zu Preisen zwischen 150,– € und 350,– € je Tier unter ihrem Namen und ihrer Telefonnummer annonciert. Daher sei von einem gewerbsmäßigen Hundehandel auszugehen, für den die Antragstellerin keine Erlaubnis habe.

Die Antragstellerin beantragt nunmehr im Rahmen eines Eilantrages vor dem Verwaltungsgericht Koblenz, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen den Bescheid vom 9. August 2011 wiederherzustellen. Sie betreibe keinen gewerblichen Hundeimport. Die Tiere beziehe sie teils aus Tierheimen und teils von Dritten, die gequälte Hunde aus Gründen des Tierschutzes nach Deutschland verbringen würden. Mit der Einfuhr dieser Tiere habe sie nichts zu tun. Sie vermittle diese lediglich in gute Hände und erhebe dafür eine nicht einmal ihre eigenen Kosten deckende Schutzgebühr; eine Gewinnerzielungsabsicht bestehe nicht.

Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt. Der angegriffene Bescheid vom 9. August 2011 stelle sich bei der in Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig dar. Vorliegend spreche bereits der Umfang der Ab- bzw. Weitergabe von Tieren, wie er sich aus den von der Verwaltung dokumentierten Anzeigen der Antragstellerin in einem Online-Anzeigenportal ergebe, für einen gewerbsmäßigen Handel. Zudem bewege sich die von der Antragstellerin für eine Abgabe verlangte „Schutzgebühr“ durchaus in der Größenordnung der Preise für vergleichbare Hunde in Internet- und Zeitungsanzeigen. Überdies lasse die Anzahl der bei verschiedenen Kontrollen vorgefundenen Tiere aus Slowenien, Kroatien und Rumänien auf einen gewerbsmäßigen Hundehandel schließen. Dem stehe vorliegend weder das Fehlen einer Gewerbeanmeldung noch der Umstand entgegen, dass die Tätigkeit möglicherweise zumindest auch aus Tierliebe oder Mitleid mit misshandelten Hunden ausgeübt werde. Auf eine tatsächliche Gewinnerzielung komme es ebenfalls nicht an. Da die Antragstellerin nach alledem einen gewerblichen Handel ohne die hierfür erforderliche tierschutzrechtliche Genehmigung betreibe, sei ihr dieser im Regelfall – und so auch hier – zu untersagen. Auch müsse sie die 14 mutmaßlich aus Slowenien, Kroatien und Rumänien importierten Tiere abgeben; dies solle den unkontrollierten Durchlauf von Hunden im Bestand der Antragstellerin verhindern und sei zur Durchsetzung der Untersagung des gewerblichen Hundehandels erforderlich.

Verwaltungsgericht Koblenz, Beschluss vom 7. September 2011 – 2 L 760/11.KO