Kampfhundesteuer – und ihre erdrosselnde Wirkung
Eine Kampfhundesteuer, die einem faktischen Verbot der Haltung solcher Hunde gleichkommt (“erdrosselnde Wirkung”), kann nicht auf die Steuerkompetenz der Gemeinde für örtliche Aufwandsteuern gestützt werden. Einem Steuersatz für das Halten eines Kampfhundes in Höhe von 2 000 €, der sich …
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