Sanitärarbeiten – und die Waschbären im Dach

Das Wiederanbringen der Holzverkleidung, die zur Behebung von Frostschäden an einer Wasserinstallation geöffnet werden musste, ist nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Sanitärbetriebs.

In dem hier vom Landgericht Frankfurt am Main entschiedenen Fall war in einem Wohnhaus im Taunus  im Winter an der Außenwand eine Wasserleitung eingefroren. Sie diente auch der Bewässerung der Loggia im ersten Obergeschoss. Der von dem Hauseigentümer zur Reparatur beauftragte Inhaber eines Heizungs- und Sanitärbetriebes kappte die Wasserleitung auf Höhe des Kellergeschosses. Außerdem öffnete er die Holzverkleidung an der Loggia, um den dort am Ende der Leitung angebrachten Wasserhahn zu entfernen und die Leitung stillzulegen. Hinter der Holzverkleidung befand sich ein Hohlraum. Der Heizungsinstallateur schloss die Holzverkleidung zum Schluss seiner Arbeiten nicht. Ca. zwei Monate später bemerkte der Hauseigentümer Kratzgeräusche auf dem Dach. Es hatten sich dort Waschbären eingenistet. Er informierte den Heizungsinstallateur per WhatsApp darüber, der kurz darauf die Holzverkleidung an der Loggia provisorisch verschloss. Im Sommer nahmen die Kratzgeräusche erheblich zu. Ein Kammerjäger öffnete die Holzverkleidung am Dach. Es kamen vier junge Waschbären und ein Muttertier zum Vorschein, die mit einer Lebendfalle eingefangen wurden. Der Hauseigentümer ließ die Holzverkleidung an Loggia und Dach von einem Schreiner mit neuem Holz fachgerecht verschließen und verlangte sodann von dem Heizungsinstallateur Ersatz der Kosten für den Kammerjäger und für die Schreinerarbeiten in Höhe von rund 6.750 €.

Das Landgericht Frankfurt am Main wies die Klage ab:

Das Wiederanbringen der Holzverkleidung war nicht Teil der Hauptleistungspflicht des Sanitärbetriebs. Dies gilt unabhängig davon, ob die Holzverkleidung auf Veranlassung des Hauseigentümers abgemacht wurde, damit die Wand wieder trocknen konnte, oder nur um die defekte Leitung abzukappen. Mit der Reparatur der Frostschäden war ein Heizungs- und Sanitärbetrieb beauftragt. Arbeiten mit Holz fallen jedoch in den Fachbereich eines Schreiners. Das Landgericht konnte auch nicht feststellen, dass mündlich vereinbart worden sei, der beklagte Heizungsinstallateur solle die Holzverkleidung wieder fachgerecht verschließen.

Der Sanitärbetrieb habe, so das Landgericht weiter, auch keine Schutzpflicht verletzt. Etwas Anderes ergebe sich nicht daraus, dass in der betreffenden Gegend im Taunus Waschbären vorkommen. Der Hauseigentümer behauptet zwar, dass dies dem Sanitärbetrieb bekannt gewesen sei. In seiner informatorischen Anhörung hat der Sanitärbetrieb aber angegeben, nicht gewusst zu haben, dass genau an dieser Stelle ein Waschbärenproblem bestehe. Das hätte der Hauseigentümer jedoch beweisen müssen. Insofern ist der Hauseigentümer beweisfällig geblieben. Zum Zeitpunkt seiner WhatsApp an den Sanitärbetrieb befanden sich die Waschbären jedenfalls schon im Haus.

Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 17. Mai 2024 – 2 -02 O 578/23