Lama, Esel und Pony zurück an den Eigentümer ?

Die Wiedergestattung der Tierhaltung ist abzulehnen, wenn erhebliche Zweifel an einer künftigen beanstandungsfreien Tierhaltung bestehen.

Mit dieser Begründung hat das Verwaltungsgericht Trier in dem hier vorliegenden Fall eine Klage abgewiesen, mit der ein Tierhaltungsverbot aufgehoben werden sollte. In der Vergangenheit hielt der Kläger ein Lama, zwei Esel und ein Shetlandpony. Dem Erlass des vollständigen Tierhaltungsverbotes durch den beklagten Landkreis Bernkastel-Wittlich am 21. Februar 2013 waren mehrere tierschutzrechtliche Kontrollen vorangegangen, bei denen seit dem Jahr 2012 wiederholt Verstöße gegen Tierhalterpflichten beanstandet wurden. So sei u. a. die Bereitstellung eines trockenen Unterstandes nicht gewährleistet und die Versorgung der Tiere mit Wasser und Futter mangelhaft gewesen. Auch sei der Unterstand nicht regelmäßig gesäubert worden und den Tieren habe kein hinreichender Auslauf zur Verfügung gestanden.

Mit seinem hat
Der Kläger begehrte mit seinem Antrag vom 20. Dezember 2018 die Aufhebung des Tierhalte- und Betreuungsverbotes und Rückbringung der Tiere, welche ihm im Jahr 2013 weggenommen worden waren. Nachdem durch den beklagten Landkreis eine Ablehnung erfolgte, hat der Kläger Klage erhoben.

In seiner Urteilsbegründung hat das Verwaltungsgericht Trier ausgeführt, dass der Grund für die Annahme weiterer Zuwiderhandlungen nach wie vor bestehe. Angesichts der vielfach dokumentierten Verstöße und des Verhaltens des Klägers in der mündlichen Verhandlung lägen durchgreifende Anhaltspunkte dafür vor, dass seine über Jahre hinweg gezeigte Einstellung zu seinen Tieren und dem Tierschutz in einer entsprechenden charakterlichen Grundeinstellung wurzele, die Verstöße zu relativieren, teilweise zu negieren und anderen Personen die Schuld daran zu geben. Dass sich diese Einstellung aufgrund eines individuellen Lernprozesses grundsätzlich gewandelt hätte, sei demgegenüber nicht ersichtlich. Eine Auseinandersetzung des Klägers mit seinen Fehlern in Bezug auf die Haltung der Tiere sei ebenso wenig erkennbar wie eine diesbezügliche Einsicht.

Da insoweit weiterhin erhebliche Zweifel an einer künftig beanstandungsfreien Tierhaltung bestünden, habe der Beklagte den Antrag des Klägers auf Wiedergestattung der Tierhaltung zu Recht abgelehnt. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Wiedergestattung der Tierhaltung.

Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 22. Januar 2020 – 8 K 4155/19.TR