Verbot der Rottweiler-Haltung
Einem Hundehalter kann die Haltung von Rottweilern verboten werden, wenn ein von ihm gehaltener Rottweiler bereits mehrfach auffällig geworden ist. Mit dieser Begründung bestätigte das Verwaltungsgericht Aachen jetzt die sofortige Vollziehbarkeit eines Bescheides, mit dem die Stadt Bad Münstereifel die nach dem Landeshundegesetz erforderliche Erlaubnis zum Halten eines Rottweilers widerrufen hat.
Der Rottweiler des betroffenen Hundehalters war mehrfach auffällig geworden, auf Fußgänger und Radfahrer losgelaufen und hatte bereits einen Radfahrer und einen Dackel gebissen. Bei einem Vorfall wurde die Hundehalterin von ihrem Hund zu Boden gerissen, als dieser sich auf einen Kinderwagen stürzen wollte. Nach Ansicht der Stadt bietet die Hundehalterin nicht mehr die Gewähr dafür, dass von ihrem Hund keine Gefahr für Dritte ausgeht. Die Erlaubnis zur Hundehaltung wurde widerrufen, und der Antragstellerin wurde die Haltung ihres Rottweilers untersagt. Das Gericht hat diese Einschätzung – im Rahmen der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes – bestätigt.
Verwaltungsgericht Aachen, Beschluss vom 23. September 2010 – 6 L 295/10